8. Juli 2014 | 14:18 | Kategorie:
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OGH schiebt Airbnb und Co. einen Riegel vor!

Der heutige „Standard“ berichtet: „Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (5 Ob 59/14 h) ausgesprochen, dass bereits die Nutzung eines einzigen Wohnungseigentumsobjekts eines Wohnhauses als Ferienappartement für Touristen als Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer und damit als genehmigungsbedürftige Widmungsänderung der Wohnung qualifiziert werden kann. Bisher hatte der OGH dies nur in Bezug auf die Vermietung von mehr als einem Drittel aller Wohnungen in einem Wohnhaus entschieden. Damit steht fest, dass die laufende kurzfristige Vermietung auch nur einer Wohnung, etwa über Airbnb oder eine der anderen derzeit boomenden Internetplattformen für Kurzzeit-Vermietungen von Privatquartieren, nicht ohne Zustimmung aller anderen Eigentümer eines Wohnhauses möglich ist.Wie Rechtsanwalt Alexander Stolitzka dazu weiter ausführt: Aus diesen Entscheidungen lassen sich folgende Parameter für eine zustimmungspflichtige Vermietung von Wohnungen für Ferienzwecke ableiten, die jedoch nicht unbedingt alle gemeinsam vorliegen müssen:

  • Wiederholte, kurzfristige Vermietungen für wenige Tage bis zu einem  Monat.
  • Bereits die Vermietung einer einzigen Wohnung für Ferienzwecke ist  ausreichend.
  • Anbieten einer Wohnung unter Beistellung von Bettwäsche und  Handtüchern sowie der Durchführung einer Endreinigung zu pauschalen  Tagessätzen.
  • Öffentliches Anbieten der Wohnung über Buchungsplattformen oder  sonstige Vermietungsplattformen, die Touristen ansprechen.

Die APA ergänzt dazu in einer heutigen Aussendung: Eine Mietwohnung darf zur Gänze nur mit Zustimmung des Vermieters untervermietet werden. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Kündigung. Eine teilweise Untervermietung (zB. Couchsurfing bei Anwesenheit des Mieters, d.V.) ist zwar möglich, aber nur dann, wenn die Wohnung mindestens zur Hälfte weiterhin selbst genutzt wird. Durch die Untervermietung darf in diesem Fall aber kein Gewinn gemacht werden.

9. Juli 2014, 15:50

In NY ging die Staatsanwaltschaft gegen Airbnb vor. Hintergrund war ebenfalls die Verknappung von Wohnraum (plus natürlich die steuerlichen Geschichten: Ortstaxe, Abgaben und Co.) Im Visier waren vor allem die großen, gewerblichen Anbieter. Die Staatsanwaltschaft klagte auf die Herausgabe der Nutzerdaten. Nach langem hin und her gab Airbnb die Nutzerdaten Ende Mai anonymisiert heraus.

Gesetzlich gibt es auch in NY etwas: Die „New York State Multiple Dwelling Law“ untersagt die Kurzzeitvermietung in „Mehrfamilienhäusern“ (sprich Wohnhäusern)– die Vermietung unter 30 Tagen ist illegal, sofern nicht permanent jemand anwesend ist, also der Besitzer ebenfalls zeitgleich darin wohnt.

Mittlerweile erinnert Airbnb seine Hosts in NY mit einem Pop-Up an diese Regelungen und das eventuell Steuern zu entrichten sind.

Ebenso trägt Airbnb gerade ganz dick auf der Werbe- & PR-Schiene in NY auf: Neben einer riesigen Werbekampagne ist Airbnb neuer Sponsor des NY-Marathon.

11. Juli 2014, 11:40

Um sich ein Bild über das Phänomen zu machen, empfehle ich unseren Airbnb Bericht gratis zum Download!

http://horwathhtl.at/files/2013/02/Branchenbericht-AirBnB2.pdf

HG

Gerald Kröll

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