21. Oktober 2019 | 16:17 | Kategorie:
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Leserfrage: Aufenthaltsabgabe am Zweitwohnsitz

www.picturedesk.com (KEYSTONE / Peter Klaunzer)

 

Uns erreichte kürzlich folgende Leserfrage:

Ich habe bereits seit 2003 in Ischgl, meinem Geburtsort, ein Reihenhaus, habe dort meinen Nebenwohnsitz angemeldet und zahle Tourismusabgabe. Offensichtlich bin ich einer der wenigen, der diese Abgabe bezahlt. Ist die Forderung dieser Abgabe rechtens?

In aller Kürze sei hierzu mit Ja geantwortet:

Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 regelt in seinem § 3 die Abgabepflicht:

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus…

…b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden…

Hierzu gibt es eine Reihe von Ausnahmebestimmungen in § 4 Abs. 1.

Das Freizeitwohnsitzpauschale wird definiert in § 5 (3) bzw. zu seiner Höhe in § 6 (6). Jedenfalls ist der jeweils Verfügungsberechtigte zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales verpflichtet (§ 7 (2).

 

Achtung: Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz tritt am 1.1.2020 in Kraft

Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz-TFWAG tritt bekanntlich mit 1.1.2020 in Kraft. Indem es sich bei der Freizeitwohnsitzabgabe um eine ausschließliche Gemeindeabgabe handelt, werden die Gemeinden als zuständige Baubehörden ein besonderes Interesse daran haben, dass Freizeitwohnsitze möglichst flächendeckend und vollständig erfasst werden.

Das TFWAG enthält in § 1 eine gesetzliche Definition über Freizeitwohnsitze. Demnach sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, Freizeitwohnsitze.

Nachdem das Gesetz erst in Kraft tritt, sei an dieser Stelle auf ein Merkblatt für Tiroler Gemeinden (Seite 5-9) zu diesem Thema verwiesen.

11. März 2020, 12:03

Wie ist das genau zu verstehen:

Löst das ab 01.01.2020 geltende „Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz“ das „Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003“ hinsichtlich der zu zahlenden Freizeitwohnsitzabgabe ab?

Oder muss ab 01.01.2020 – zusätzlich – zur bisherigen Abgabe (§ 7 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz) künftig eine neue/weitere Freizeitwohnsitzabgabe gemäß dem neuen Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz gezahlt werden, so dass praktisch ab 01.01.2020 zwei Abgaben nebeneinander bestehen und gezahlt werden müssen?

Vielen Dank!

16. März 2020, 9:53

Unsere Recherchen haben ergeben, dass diese neue Freizeitwohnsitzabgabe der Gemeinden unabhängig von bestehenden Abgabenverpflichtungen zu sehen ist und nicht mit der sogenannten „Freizeitwohnsitzpauschale“ (gem. Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003) des Landes gleichzusetzen ist: siehe zum Beispiel https://www.kitzbueheler-alpen.com/media/2020-maerz.pdf

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