29. Juli 2015 | 09:58 | Kategorie:
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Barrierefreiheit in Hotels und Restaurants

Niveauunterschiede, zu knapp bemessene Aufzüge und Hinweisschilder in kleiner Schrift – Menschen mit kleinen und großen Beeinträchtigungen sind im täglichen Leben oft mit unerwarteten Hürden konfrontiert. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) versucht die Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und ihre Gleichberechtigung in der Gesellschaft zu gewährleisten. Seit 2006 ist es in Kraft, die zehnjährige Übergangsfrist läuft Ende 2015 aus.

Aus dem Gesetz sind auch bauliche Barrieren als mittelbare Diskriminierung zu interpretieren. Darunter sind Stufen, Niveauunterschiede oder unbenutzbare Sanitäranlagen zu verstehen. Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich neben der Verwaltung des Bundes auch auf private Anbieter, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Gütern und Dienstleistungen stehen. Damit sind auch Handel, Gastronomie und Hotellerie angehalten, Menschen mit Behinderungen nicht zu benachteiligen und die Geschäftsräumlichkeiten barrierefrei zu gestalten.

Inwieweit ein Gebäude oder Räume barrierefrei zu gestalten sind, ist im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung zu beurteilen. Die Regeln für barrierefreies Bauen sind nicht einheitlich geregelt sondern richten sich nach den Bestimmungen der einzelnen landesgesetzlichen Bauordnungen.

Das BGStB ist uneingeschränkt auf Neubauten anzuwenden. Für bestehende Bauten ist eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Aktuell besteht die Pflicht zur Beseitigung von baulichen Hürden, soweit dies im Rahmen geringfügiger Adaptierungen mit einem Aufwand bis zu EUR 5.000 erledigt werden kann. Mit dem heurigen Jahr endet auch die Übergangszeit solche Barrieren zu beseitigen.

Die gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch nicht nur als lästige Pflicht anzusehen. Angesichts von etwa 1,6 Mio. Österreichern mit Einschränkungen, die das tägliche Leben erschweren und der zunehmenden Zahl älterer Menschen, von Familien mit Kleinkindern und Personen mit leichten Hör- oder Sehbehinderungen macht es vor allem auch aus Eigeninteresse Sinn, sich mit der Abhilfe von möglichen Beeinträchtigungen auseinanderzusetzen und das Gesetz als Chance oder Wettbewerbsvorteil zu nutzen.

Um die Barrierefreiheit möglichst auch in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft umzusetzen sehen die aktuellen Förderungsrichtlinien einen Tatbestand darin, den barrierefreien Zugang zu touristischen Dienstleistungen zu ermöglichen. Konsequenterweise sollte auch der Internet-Auftritt so gestaltet sein, dass der Inhalt barrierefrei zugänglich ist.

Weitere Informationen finden sich u.a. unter folgender Webadresse:

http://www.barriere-check.at/

http://www.oeht.at/finanzierung-und-foerderungen/top-tourismus-foerderung/

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