1. Mai 2020 | 09:45 | Kategorie:
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COVID-19-Lockerungsverordnung

Die „COVID-19-Lockerungsverordnung“ ist gestern am Abend durch den Gesundheitsminister erlassen worden (197. Verordnung). Die vom Tourismusministerium für Beherbergung, Gastronomie und Freizeit angekündigten Lockerungen (siehe dazu https://www.sichere-gastfreundschaft.at/) sind in dieser Erstfassung noch nicht enthalten. Wahrscheinlich wird an den Detailregelungen für die Gastronomie (Öffnung bekanntlich für den 15. Mai 2020 angekündigt) sowie die Beherbergungs- und Freizeitbetriebe (29. Mai 2020) noch gearbeitet.

Vielleicht dürfen dann im Zuge der bevorstehenden Novellierung der COVID-19-Lockerungsverordnung nicht nur Tierparks ihre Outdoor-Bereiche bereits ab 15. Mai 2020 öffnen, sondern auch andere Freizeitbetriebe, die dringend benötigte Naherholung für Bevölkerung und Gäste professionell und sicher organisieren können.

In der derzeitigen Fassung der COVID-19-Lockerungsverordnung wird nämlich in § 9 Abs. 1 Z 9 auch für „Seil- und Zahnradbahnen“ ein Betretungsverbot bis 30. Juni 2020 verhängt. Viele Menschen benötigen jedoch für ihr Bergerlebnis Aufstiegshilfen, deren Betrieb sich an die derzeitige epidemiologische Situation anpassen lässt. In Frage kommende Unternehmen haben ja bereits entsprechende Hygienekonzepte erstellt und betriebliche Anpassungen vorgenommen. (Update 12:00 Uhr: In einer Aussendung geht das Tourismusministerium auch bei Seilbahnen von der Öffnung mit 29. Mai 2020 aus.)

Im § 8 Abs. 3 COVID-19-LV wird eine neue Ausnahme für den Sport normiert, auf die sich Bundes-Sportfachverbände wie z.B. der Österreichische Golf-Verband mit eigenen Verhaltensregeln vorbereitet haben:

„Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.“

Damit ist wohl gemäß der neuen COVID-19-Verordnung erfreulicherweise ab heute nicht nur der Betrieb von Golfplätzen, Naturparken oder Schaugärten, sondern auch von Mountainbike-Trailparks wieder möglich: Allesamt Orte, die den gerade jetzt gebotenen Erholungs- und Bewegungsraum in einem sicheren Rahmen bieten können.

(2. Update am 2. Mai 2020: Dr. Wolfgang Stock, Büro für Freizeitrecht, schreibt, dass alle „stationären Freizeitangebote“, die in der taxativen Aufzählung gemäß § 9 Abs. 2 COVID-19-LV nicht enthalten sind, im Umkehrschluss auch nicht dem Betretungsverbot unterliegen. Dies betrifft beispielsweise Naturparke oder Schaugärten, die eben nicht den Charakter eines „Freizeit- und Vergnügungsparks“ haben. An dieser Stelle sei auch auf das hilfreiche Dokument „Corona-Virus-Freizeitmöglichkeiten seit 1. Mai 2020“ von Dr. Wolfgang Stock verwiesen.)

 

Foto: Naturpark Ötscher-Tormäuer | Fred Lindmoser

2. Mai 2020, 9:48

Update zur Frage Naturparke und Schaugärten: Dr. Wolfgang Stock, Büro für Freizeitrecht, schreibt, dass alle „stationären Freizeitangebote“, die in der taxativen Aufzählung gemäß § 9 Abs. 2 COVID-19-LV nicht enthalten sind, im Umkehrschluss auch nicht dem Betretungsverbot unterliegen. Dies betrifft beispielsweise Naturparke oder Schaugärten, die eben nicht den Charakter eines „Freizeit- und Vergnügungsparks“ haben. An dieser Stelle sei auch auf das hilfreiche Dokument „Corona-Virus-Freizeitmöglichkeiten seit 1. Mai 2020“ (https://www.freizeitrecht.at/files/Coronavirus-Freizeit-ABC.pdf) von Dr. Wolfgang Stock verwiesen.

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