22. Mai 2024 | 15:02 | Kategorie:
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Leerstand: Der neue Rechtsrahmen

Mit dem Ziel, Leerstand zu reduzieren, haben einige Bundesländer seit längerem eine Abgabe auf leerstehende Wohnungen eingehoben. Diese Art der Landesabgabe durfte laut einem Urteil des Verfassungsgerichtshof aus dem Jahr 1985 allerdings nicht so hoch sein, dass damit eine Steuerung des Wohnungsmarktes erwirkt werden konnte.Im TP-Blog haben wir bereits zum Thema Leerstand & Tourismus berichtet, unter anderem hier und hier und hier.

Neuer Rechtsrahmen zum Leerstand

Nun räumt eine verfassungsrechtliche Kompetenzänderung den Ländern mehr Spielraum ein. Dabei ist folgender Rechtsrahmen zu beachten:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Beseitigung von Unklarheiten in Bezug auf die kompetenzrechtliche Beurteilung von Abgaben auf Nichtnutzung [Leerstand] und Mindernutzung von Volkswohnungen; Klarstellung, dass derartige Regelungen ihren abgabenrechtlichen Charakter nicht dadurch verlieren, dass sie diesen Zweck verfolgen)

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird (durch Aufnahme einer Abgabe auf Wohnungsleer-stände in den Katalog der ausschließlichen Landes[Gemeinde]abgaben im Finanzausgleichsgesetz wird die Landesgesetzgebung auch dann zur Einhebung einer solchen Abgabe ermächtigt, wenn der Bund eine gleichartige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand erheben sollte)

Mit der oben erwähnten Verfassungsnovelle wird die Einhebung einer Abgabe auf unvermietete Wohnungen und Zweitwohnsitze in die Zuständigkeit der Länder übertragen. Die Bundesländer können ab Juli 2024 entscheiden, ob, auf welche Art und in welchem Umfang sie eine Leerstandsabgabe einheben wollen. Die ergänzende Novellierung soll sicherstellen, dass die Länder auch dann eine Leerstandsabgabe einheben können, wenn der Bund in Zukunft ähnliche Steuern beschließen.

Bundesländer: Aktuelle Lage

Derzeit bestehen Leerstandsabgaben in den Bundesländern Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Steiermark. Tirol hat seine Gemeinden seit 2023 sogar dazu verpflichtet. Jede Tiroler Gemeinde muss eine Verordnung über die Höhe der monatlichen Abgabe pro Quadratmeter erlassen.Je nach Bundesland wird entweder ein gestaffelter Pauschalbetrag nach Nutzfläche eingehoben oder ein bestimmter Betrag pro Quadratmeter.

Nach Angaben von wohnnet.at zahlt man der Steiermark für eine leerstehende Wohnung mit 100 Quadratmetern 1.000 Euro pro Jahr:

In Vorarlberg beträgt die Abgabe maximal 18,50 Euro pro Quadratmeter und maximal 2.775 Euro pro Jahr, in Tirol zwischen 3,60 Euro und 20 Euro pro Quadratmeter und Jahr. In bestimmten Tiroler Gemeinden mit Wohnungsknappheit (z. B. Innsbruck, Kitzbühel und Ischgl) ist die Abgabe sogar doppelt so hoch. Salzburg unterscheidet zwischen Alt- und Neubau, Leerstand im Neubau ist hier teurer als im Altbau. Maximal werden 5.000 Euro pro Jahr fällig.

 

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